AfA steht für „Absetzung für Abnutzung". Das Finanzamt erlaubt Ihnen, den Wertverlust Ihres Gebäudes jährlich steuerlich abzusetzen — das reduziert Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung direkt. Wichtig: Abgeschrieben wird nur der Gebäudewert, nicht der Grundstückswert. Grund und Boden unterliegen keiner Abnutzung.
Der Standardsatz beträgt 2 % pro Jahr — das Finanzamt unterstellt automatisch 50 Jahre Restnutzungsdauer. Ist Ihr Gebäude älter oder in schlechterem Zustand, können Sie durch ein Sachverständigengutachten eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen — und damit einen deutlich höheren jährlichen Abschreibungsbetrag geltend machen.
Das ist kein Steuertrick. Das ist Ihr gesetzliches Recht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG — vom BFH ausdrücklich bestätigt.